Brief vom 30.3.1912 mit 3x 10 PF Germania ab Charlottenburg 2 (Minutenstempel) nach Berlin-Grunewald mit Nachgebühr 15 Pf (Blaustift), der streckenweise (bis Halensee) mit Rohrpost zu befördern war . Der rückseitige Nachgebühren-Zettel lüftet das Geheimnis. Im Ortsbereich bis Halensee (Minutenstempel) erfolgte die Rohrpostzustellung. Nach Grunewald (Bleistift-Eintrag) war die Gebühr für einen Fernbrief notwendig, wie dieser Zettel ausweist:
Die Gebühr für streckenweise mit Rohr- \ post zu befördernde Sendungen nach \ ..... \ beträgt für Rohrpostbriefe 35 Pf. \ # Rohrpostkarten 30 # \ Für unfrankierte oder unzureichend fran- \ kierte Sendungen wird der einfache Betrag \ der Gebühr oder des fehlenden Gebühren- \ teils und daneben eine Zuschlaggebühr von \ 10 Pf. erhoben. \ OPD 53*
Anmerkung:
Da der Landstrich Halensee Charlottenburg von Grunewald trennte, galt hier auch nicht der Nachbarortsverkehr. Die Eingemeindung von Charlottenburg, Halensee und Grunewald (Landgemeinde samt dem Forstgutsbezirk) nach Groß-Berlin erfolgte erst 1920.
Laut Rohrpostordnung für Berlin vom 30.1.1909 gilt: §16 Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen I) Zur Beförderung mit der Rohrpost geeignete, im übrigen postordnungsmäßig beschaffene Briefe und Postkarten, könne auf Verlangen des Absenders streckenweise mit der Rohrpost befördert werden, wenn a) Aufgabe- oder Bestimmungsort innerhalb des Rohrpostbezirks liegen, oder b) Aufgabe- und Bestimmungsort zwar außerhalb des Rohrpostbezirks liegen, aber wenigstens einer von beiden zum Ober-Postdirektionsbezirk Berlin gehört. II) Für streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen wird außer der Rohrpostgebühr (§.7) das gesetzlichen Porto und u.U. die postordnungsmäßige Gebühr erhoben. Für unfrankierte oder unzureichend frankierte Sendungen dieser Art wird der einfache Betrag der Gebühr oder des fehlenden Gebührenteils und daneben eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. erhoben. III) Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen, die an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet sind, werden hinsichtlich der Bestellung nach §.12 behandelt. Sind derartige Sendungen an Empfänger außerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet, so werden sie am Bestimmungsorte nur dann durch Eilboten bestellt, wenn die Eilbestellung nach Maßgabe der Postordnung ausdrücklich verlangt ist. Die Gebühr hierfür tritt den Sätzen unter §.16 II hinzu, doch ist ihre Vorausbezahlung nicht erforderlich.
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